Urteil der Kartenlegerin

Wahrsager dürfen auf Bezahlung bestehen – aber nicht auf Kosten der Schwachen

Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigt die Justiz. Ein Mann aus Stuttgart zahlte einer Kartenlegerin über 35.000 Euro, um mit ihrer Hilfe die Liebe seines Lebens zurückzuerobern. Doch als weitere 6.700 Euro fällig wurden, weigerte er sich zu zahlen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs hat nun für Aufsehen gesorgt. Wahrsager können für ihre Dienste grundsätzlich Geld verlangen, doch es gibt eine klare Einschränkung – sie dürfen keine psychisch labilen oder leichtgläubigen Menschen ausnutzen.

Der Mann suchte im Jahr 2007 verzweifelt nach einer Lösung für seine privaten Probleme. Nach der Trennung von seiner langjährigen Freundin stieß er auf eine Anzeige einer Kartenlegerin, die „Life-Coaching“ in Verbindung mit Tarotkarten anbot. Sie versprach, seine Beziehungen mit Hilfe von Ritualen und übernatürlichen Kräften zu retten. Der Mann war überzeugt und ließ sich auf zahlreiche Gespräche und Rituale ein. Dabei stiegen die Kosten rapide an – 100 Euro für jedes Kartenlegen, zusätzlich hunderte von Euro für weitere Beratungen.

Erst als die Rechnungen immer höher wurden und das Ergebnis ausblieb, begann der Mann zu zweifeln. Doch als er die letzten offenen Zahlungen nicht begleichen wollte, zog die Kartenlegerin vor Gericht.

Der BGH entschied, dass Wahrsager für ihre „magischen“ Leistungen grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung haben, solange der Kunde dies freiwillig und mit Wissen um die irrationale Natur der Dienste akzeptiert. Allerdings wird genau geprüft, ob der Wahrsager den Kunden in einer psychisch angespannten Lage ausgenutzt hat. In diesem Fall muss das Oberlandesgericht nun entscheiden, ob die Kartenlegerin die Notlage des Mannes bewusst ausgenutzt hat.

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